„Qualität – Vertrauen – Zuverlässigkeit – Kundenzufriedenheit“ – Das sind für uns keine leeren Worte.
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Deimex GmbH und werden Inhalt des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen, soweit sie nicht von vertretungsberechtigten Personen abgegeben wurden, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäufer.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine bestehenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden die Verkäufer nicht. Ihr Stillschweigen gegenüber solchen Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind die Bedingungen der Verkäufer dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Käufer sie aus seiner früheren Geschäftsverbindung mit den Verkäufern kannte oder kennen musste.
3. In allen nicht geregelten Fällen gelten unter Ausschluss ausländischen Rechts die Gesetze der BRD mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht). Soweit der Ausschluss des UN- Kaufrechts aufgrund entgegenstehenden ausländischen Rechts nicht möglich ist oder die Anwendung des Rechts der BRD nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt das UN-Kaufrecht unter Ausschluss des ausländischen Rechts.4. Soweit es zur Geltendmachung von Ansprüchen der Verkäufer aufgrund des Gesetzes oder diesen Vertrages auf den Zugang einer Erklärung der Verkäufern beim Käufer ankommt, ist ausreichend, dass die Verkäufer beweisen, dass sie eine en den Käufer gerichtete Erklärung ordnungsgemäß im Postweg aufgegeben hat.
II. Angebote, Aufträge
1. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Deimex GmbH und werden Inhalt des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen, soweit sie nicht von vertretungsberechtigten Personen abgegeben wurden, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäufer.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine bestehenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden die Verkäufer nicht. Ihr Stillschweigen gegenüber solchen Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind die Bedingungen der Verkäufer dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Käufer sie aus seiner früheren Geschäftsverbindung mit den Verkäufern kannte oder kennen musste.
3. In allen nicht geregelten Fällen gelten unter Ausschluss ausländischen Rechts die Gesetze der BRD mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht). Soweit der Ausschluss des UN- Kaufrechts aufgrund entgegenstehenden ausländischen Rechts nicht möglich ist oder die Anwendung des Rechts der BRD nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt das UN-Kaufrecht unter Ausschluss des ausländischen Rechts.4. Soweit es zur Geltendmachung von Ansprüchen der Verkäufer aufgrund des Gesetzes oder diesen Vertrages auf den Zugang einer Erklärung der Verkäufern beim Käufer ankommt, ist ausreichend, dass die Verkäufer beweisen, dass sie eine en den Käufer gerichtete Erklärung ordnungsgemäß im Postweg aufgegeben hat.
III. Kreditwürdigkeit
1. Bei der Annahme von Anträgen wird die Kreditwürdigkeit der Käufer vorausgesetzt.
2. Mangelnde Kreditwürdigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Gleiches gilt, wenn der Kreditversicherer der Verkäufer den Käufer aus dem Kreis der versicherten Kunden herausgenommen hat.
3. Falls für einen zunächst beim Kreditversicherer der Verkäufer unter Versicherungsschutz stehenden Käufer nach Annahme des bzw. Abschluss des Vertrages der Versicherungsschutz aufgehoben wird, kann der Verkäufer die obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung durch den Käufer bewirkt wird oder eine Sicherheit geleistet worden ist. IV. PreiseDie Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferanten ab jeweiliges Werk der Verkäufer, frei LKW oder Waggon verladen. V. Lieferzeit1. Sofern nicht ausdrücklich ein fester, kalendermäßig bestimmter Liefertermin von dem Verkäufer zugesagt und schriftlich bestätigt wurde, sind die Liefertermine als unverbindlich anzusehen.
2. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 2 Wochen nach angegebener Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig.
3. Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel und dergleichen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Wird infolge der Störung die Lieferzeit um mehr als 10 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
4. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
VI. Verpackung
1. Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet. Für wieder verwendbare Paletten wird nach deren ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt.
VII. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und / oder der Versand mit eigenen Fahrzeug der Verkäufer erfolgt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Teillieferungen in zumutbarem Umfang zulässig und werden einzeln berechnet.
VIII. Zahlungen, Zahlungsziel
1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug ( Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung ), werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer- auch solche, für die Wechsel gegeben sind- sofort fällig. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, von Verträgen, die ihrerseits noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten, nachdem sie eine Nachfrist von 7 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Wird das Zahlungsziel ab Rechnungsdatum überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 5% über dem von der Bundesbank festgesetzten Basiszins oder über den vergleichbaren Referenzzinssätzen der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Weitere Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont- Fälligkeit ohne Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen in Scheck- / Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
4. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur für bestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Dem Verkäufer, einschl. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Falle des Scheck- Wechselverfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seiner hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Verkäufer aus einem der abgeschlossenen Verträge in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Der Käufer hat die Kosten der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen ihre Forderungen zu verrechnen. Sie kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 48 Insolvenzordnung bleiben unberührt.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für die Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen die Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum der Verkäufer erstreckt sich also auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den durch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Verkäufer ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten Instand zu halten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann verlangtem.
5. Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Untergang zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Sicherungseigentums an die Verkäufer ab und willigt in die Auszahlung an die Verkäufer ein. Auf Wunsch der Verkäufer händigt der Käufer dem Verkäufer zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen die Versicherungspolicen aus.
6. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt im ordentlichen Geschäftsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und so weit zwischen den Käufern und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Bei Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang vor der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
7. Der Käufer tritt hierdurch alle seine aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sichtungsrechten einschl. Wechsel und Scheckforderungen und Saldoforderungen im voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denen anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen die Verkäufer gem. der vorstehenden Ziffer einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der Verkäufer entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredlung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an die Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderung aus einem Weiterverkauf oder einer Veredlung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
8. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen, und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten einer Interventionsklage beim vom Käufer zu vertreten Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der Käufer.9. Übersteigt der Wert der den Verkäufer zustehenden Sicherung die zu sichernden Forderung der Verkäufer gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die Verkäufer.
X. Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor der Be- oder Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und Sachgemäß zu lagern.
2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen
4. Der Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach ihrer Wahl Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder, ausgenommen bei Bauleistungen, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware erstattet zu verlanden.
5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Ablieferung der Ware, es sei denn, etwas anderes ist zwingend gesetzlich bestimmt oder ist ausdrücklich von dem Verkäufer bestätigt worden.
XI. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der Verkäufer, ihrer Organe, ihrer leitenden Angestellten und anderer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, die Verletzung betrifft eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einer leicht fahrlässigen beruhen ausgeschlossen, soweit nicht in dieser Bedingung oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt oder die Haftung nicht wirksam abgedungen werden kann.
2. Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und andernfalls, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt. Das gilt ins besondere auch für Ansprüche wegen Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn.
3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für etwaige Beratungsleistungen des Verkäufers vor, während oder bei Abschluss des Vertrages. Solche Beratungsleistungen werden bei Fällen einer anderslaufenden Vereinbarung ohne zusätzliches Entgelt nach besten Wissen und Gewissen durch die Verkäufer erbracht. Die § 377, §378 HGB bleiben unberührt.
4. Die Haftung ist nicht in den Fällen ausgeschlossen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Lieferantengegenstandes für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn eine Zusicherung gerade bezweckt hat, dem Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XII. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Hildesheim, für unsere Warenlieferung der Versandort.
XIII. Datenverarbeitung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Käufer unter Begutachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Verkäufer verarbeitet, insbesondere gespeichert oder an die Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen der Verkäufer erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt.
XIV. Gerichtstand
Gerichtstand beider Teile ist Hildesheim. Die Verkäufer sind auch berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemein Gerichtstand des Käufers geltend zu machen.
XV. Wirksamkeit
Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch solch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.